§ I

Namen, Sitz und Zweck  

  1. Die Vereinigung führt den Namen Deutsch-Indonesische Vereinigung Berlin und hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist beim Amtsgericht in Berlin (Charlottenburg) in das Vereinsregister eingetragen. 
  2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  3. Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft, Bildung, Kunst, Kultur und Völkerverständigung, besonders die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Deutschen und Indonesiern.

 

 § II

Aufgabe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:  

  1. Durch Vermittlung von Kenntnissen über Indonesien auf allen Gebieten. 
  2. Die Pflege des persönlichen Kontaktes mit Indonesiern und Förderung der Ausbildung in Deutschland weilender Indonesier. 
  3. Durchführung wissenschaftlich-kultureller Veranstaltungen. 
  4. Herausgabe von Mitteilungsblättern.  

 

§ III

Mittel  

  1. Die Mittel der Vereinigung bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, Zuschüssen von Behörden und freien Spenden. 
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.  

 

§ IV 

Mitgliedschaft  

  1. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist an den Mehrheitsbeschluss des Präsidiums gebunden. 
  3. Die Ernennung der Ehrenmitglieder geschieht durch das Präsidium. 
  4.  Aufnahmeantrag und Austrittserklärung bedürfen der Schriftform. 

  

§ V

Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

  

§ VI

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine  sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  

§ VII

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  

§ VIII 

Präsidium  

  1. Die Leitung der Vereinigung liegt bei dem Präsidium. 
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 
  3. Die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums beträgt mindestens drei Personen. 
  4. Die Beschlüsse des Präsidiums erfolgen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
  5. Das Präsidium wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden, der die Vereinigung als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Gleichzeitig wählt es für die gleiche Zeit den Stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und eine für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortliche Person. Zwei Ämter dürfen einer Person zustehen. 
  6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich statt. 
     

§ IX 

Mitgliederversammlung  

  1. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich einmal jährlich, und zwar innerhalb des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres vom Präsidium einberufen werden. 
  2. Das Präsidium ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. 
  3. Das Präsidium erstattet Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Planung für das neue Jahr; ihm soll durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden. 
  4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen schriftlich 14 Tage vor dem Termin erfolgen. 
  5. Satzungsänderungen werden der Mitgliederversammlung vom Präsidium zur Abstimmung vorgelegt. Ihre Annahme erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Eine vom Registergericht für die Eintragung erforderliche Namensänderung kann das Präsidium beschließen.
  6. Die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden  gefasst.
  8. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. 

§ X

Kuratorium 

Es kann ein Kuratorium gewählt werden, das höchstens aus zehn Personen bestehen soll. Seine Mitglieder werden vom Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Das Kuratorium soll das Präsidium bei seinen Aufgaben unterstützen und beraten.

  

§ XI 

Auflösung 

Die Vereinigung wird aufgelöst, wenn dies in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, die mindestens sechs Wochen auseinander liegen müssen, mit ¾ Mehrheit beschlossen wird. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der deutsch-indonesischen Beziehungen (Völkerverständigung). 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.